Die Böschung von 6–8 m Höhe müsste mit teuren Erschliessungsbauwerken überwunden werden, die nirgendwohin führen, denn oberhalb der Wohnsiedlung am Hang kann keine Parkierungsanlage erstellt werden. Diese müsste auf Stelzen direkt an die Strasse gebaut werden. Ein derartiges Bauwerk zur Überwindung des grossen Höhenunterschieds zwischen der Strasse und der darunter liegenden Wohnsiedlung würde ein vernünftiger Grundeigentümer nur im Notfall bauen, denn es ist ökonomisch nicht zu vertreten. Es ist deshalb für die Perimetrierung nicht hinreichend, dass die Beschwerdeführerin wie auch immer an die Alte K.-Strasse anschliessen könnte.