Für das Grundstück GB Nr. 2945 der L. AG wurde ein Beitrag von Fr. 66'267.90 berechnet. Die Grundeigentümerin erhob Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Es wurde geltend gemacht, die Erschliessung erfolge ausschliesslich über die Talstrasse. Es seien kein Sondervorteil und kein Mehrwert ersichtlich. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die L. AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. Die Parzelle GB H. Nr. 2945 grenzt an der Westseite an Kantonsstrassen (Tal- bzw. K.-Strasse) und auf der Ostseite an die auszubauende Alte K.-Strasse. Die Parzelle fällt steil nach Westen ab.