Dies macht langjährige Mitarbeitende nicht automatisch zu besonders qualifizierten Arbeitnehmenden im Sinne von § 240 GAV. Diese Bestimmung ist explizit als Ausnahmeregelung ausgestattet und folglich auch nur in Ausnahmesituationen anzuwenden. Vorliegend erscheint eine Ausnahme nicht gerechtfertigt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2008 (VWBES.2008.1)