Auch wenn der Beschwerdeführerin die Erbringung einer hervorragenden Arbeitsleistung nicht abgesprochen wird und ihr Fortgehen sicher einen grossen Verlust von Know-how bedeutet hätte, so ist nicht zu erwarten, dass für die Stelle der Beschwerdeführerin keine qualifizierten Arbeitnehmenden hätten gefunden werden können. Bewerbungen für die Stelle anderer Mitarbeitenden gingen jeweils genügend ein. Es ist üblich, dass langjährige Mitarbeitende über ein grosses Know-how verfügen, das neue Mitarbeitende sich erst erarbeiten müssen. Dies macht langjährige Mitarbeitende nicht automatisch zu besonders qualifizierten Arbeitnehmenden im Sinne von § 240 GAV.