Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 14. Dem Wortlaut von § 240 GAV (Gesamtarbeitsvertrag, BGS 126.3) ist nicht explizit zu entnehmen, dass ein Marktlohnzuschlag nur für Kaderfunktionen gewährt wird, wie dies behauptet wird. Jedoch bedarf es zur Ausrichtung eines Marktlohnzuschlages einer besonderen Qualifikation. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Erbringung einer hervorragenden Arbeitsleistung nicht abgesprochen wird und ihr Fortgehen sicher einen grossen Verlust von Know-how bedeutet hätte, so ist nicht zu erwarten, dass für die Stelle der Beschwerdeführerin keine qualifizierten Arbeitnehmenden hätten gefunden werden können.