SOG 2008 Nr. 29 § 240 GAV. Zur Ausrichtung eines Marktlohnzuschlages braucht es eine besondere Qualifikation. Sachverhalt: Auf Gesuch des Richteramtes Dorneck-Thierstein verfügte die Gerichtsverwaltungskommission, dass einer Kanzleimitarbeiterin der Amtschreiberei ein Marktlohnzuschlag von 10 % auf den Bruttolohn zu entrichten sei. Auf Intervention des Vorstehers des Finanzdepartements, dass die Gewährung des Marktlohnzuschlages rückgängig zu machen sei, holte der Präsident der Gerichtsverwaltungskommission Unterlagen sowie Informationen über das Lohngefälle zwischen den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft betreffend die Funktion Kanzleimitarbeiter ein.