Auslöser für ein solches fragwürdiges Projekt ist einzig das Bestreben, das bisherige Gebäudevolumen zu erhalten. Darüber hinaus steht es nicht nur zur wiederholt öffentlich bekundeten Absicht des Abbruchs, sondern auch zur reichlich spät und auch verspätet vorgebrachten Behauptung, der Brand habe einen Totalschaden verursacht, im Widerspruch; d.h. A. verlangt einerseits die Vergütung eines behaupteten Totalschadens, anderseits sollen bestimmte Gebäudeteile für den Wiederaufbau verwendet werden können. Massgebend ist die objektive Wiederverwendbarkeit, die zumindest heute nicht mehr gegeben ist. Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2008 (VWBES.2008.184)