Dies konnte A. indes nicht für eine längere, von der Gebäudeversicherung jedenfalls weder zu vertretende noch voraussehbare Dauer gänzlich davon entbinden, weitere Schutzvorkehren entweder selbst zu treffen oder solche mit der SGV abzusprechen. A. hatte aber offenkundig gar kein Interesse daran, weil sie ja längst den Abbruch plante. Dazu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, weil das Gebäude – wie der ausführlichen Dokumentation des Brandermittlungsdienstes der Kantonspolizei zu entnehmen ist – schon 2005 massive Löschwasserschäden erlitten hatte; eine über die Jahre hinweg eintretende massive Beeinträchtigung der Bausubstanz war somit voraussehbar.