Begründet hat die SGV damals die tiefere Bewertung damit, dass der Zustand der Gebäudereste sehr schlecht sei. Die SGV beruft sich erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde ausdrücklich darauf, dass A. zu wenig unternommen habe, um die Überreste besser zu schützen. Am Augenschein blieb unwidersprochen, dass die SGV selbst kurz nach dem Brand im Dezember 2005 die Überdachung des Gebäudes auf GB Nr. 2247 veranlasst hatte. Dies konnte A. indes nicht für eine längere, von der Gebäudeversicherung jedenfalls weder zu vertretende noch voraussehbare Dauer gänzlich davon entbinden, weitere Schutzvorkehren entweder selbst zu treffen oder solche mit der SGV abzusprechen.