b GVG neu den Abbruchwert als Zeitwert herangezogen hat. Als Abbruchwert, der nach § 44 GVG bei der Ermittlung allfälliger Schäden Grundlage für deren Bemessung bildet, gilt nach § 15 Abs. 2 GVV (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.112) der Wert der wiederverwendbaren Gebäudeteile abzüglich die Abbruchkosten (inkl. Entsorgungskosten) als Zeitwert. Dass die Abbruchkosten den Wert der von A. selbst als unbrauchbar bezeichneten Gebäudeüberreste übersteigen, ist offenkundig. Zu Recht hat die SGV somit den Zeitwert mit Null bemessen. c) Nicht mehr näher zu prüfen ist deshalb, ob und seit wann die Gebäudereste im Jahr 2008 nur noch Abbruchwert aufweisen.