Dass ein Neubau nach dem Abriss wegen kommunalen bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen nicht mehr in der Grösse des vom Brand betroffenen Gebäudes möglich ist, hat nicht die SGV zu vertreten. Es ist daher – nachdem A. wiederholt ihre Absicht des vollständigen Abbruchs bekundet hat – grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die SGV gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b GVG neu den Abbruchwert als Zeitwert herangezogen hat.