Dasselbe gilt für die Baueingabe von Januar 2007. Wenn ein Gebäude durch einen Willensentschluss des Versicherten während der Dauer der Versicherung zum Abbruch bestimmt wurde und der Willensentschluss auch nach aussen geäussert worden ist, liegt ein Abbruchobjekt vor (SGGVP 1973, N 53). A. hat darüber hinaus auch schon die für einen Abbruch notwendigen Schritte eingeleitet. Dies und nichts anderes hat die SGV in ihrer Begründung der angefochtenen Verfügung angeführt. Dass ein Neubau nach dem Abriss wegen kommunalen bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen nicht mehr in der Grösse des vom Brand betroffenen Gebäudes möglich ist, hat nicht die SGV zu vertreten.