Er verlangt von der Gebäudeversicherung die Nachbezahlung einer weiteren Schadensvergütung, weil seinerzeit nicht bloss ein Teilschaden, sondern ein Totalschaden entstanden sei. Die Vergütung des 2005 entstandenen Schadens ist indes längst abgewickelt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Es geht aber nicht an, eine Schätzung zum Abbruchwert im Widerspruch zur eigenen Argumentation und zum vorangegangenen eigenen Verhalten (der wiederholten Eingabe an die Baubehörde mit der Absicht, die Gebäudereste vollständig abzubrechen) bei der Rechtsmittelinstanz als falsch anzufechten. Dasselbe gilt für die Baueingabe von Januar 2007.