Das „Gefühl, eine gewisse Bausubstanz könne doch noch in ein Neubaukonzept integriert werden, um den Schaden zu minimieren“, sei fälschlicherweise entstanden. Die Begründung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht im klaren Widerspruch zu dieser Darstellung, die B. in einem weiteren Schreiben an die SGV nochmals bekräftigt hat. Zwar vertritt er diesen Standpunkt in anderem Zusammenhang: Er verlangt von der Gebäudeversicherung die Nachbezahlung einer weiteren Schadensvergütung, weil seinerzeit nicht bloss ein Teilschaden, sondern ein Totalschaden entstanden sei.