Aber auch noch im Jahre 2008 hat B. als Geschäftsführer der Firma Z. GmbH und als Vertreter seiner Ehefrau und Beschwerdeführerin wiederholt in Korrespondenzen mit der SGV darauf hingewiesen, dass die „Gebäude zum Teil durch Brand zerstört und zum Abbruch bestimmt“ seien. Daraus schliesst er selber wörtlich: „Aus diesem Grund ist die Gebäudeversicherungsdeckung erloschen.“ In dem Schreiben verweist er auch auf einen am 26. Juli 2007 abgeschlossenen Werkvertrag für die Abbrucharbeiten. Das „Gefühl, eine gewisse Bausubstanz könne doch noch in ein Neubaukonzept integriert werden, um den Schaden zu minimieren“, sei fälschlicherweise entstanden.