diese war als Folge von Einsprachen mit gewissen Auflagen versehen, was die Beschwerdeführerin veranlasst haben soll, auf den Abbruch einstweilen zu verzichten. Die Gültigkeitsdauer der Abbruchbewilligung lief daher unbenützt ab. Warum bei der Schätzung vom November 2007 trotzdem noch die vorne erwähnten Zeitwerte festgelegt wurden, ist nicht erklärbar; der Schätzer wies einzig auf den schlechten Zustand hin. Aber auch noch im Jahre 2008 hat B. als Geschäftsführer der Firma Z. GmbH und als Vertreter seiner Ehefrau und Beschwerdeführerin wiederholt in Korrespondenzen mit der SGV darauf hingewiesen, dass die „Gebäude zum Teil durch Brand zerstört und zum Abbruch bestimmt“ seien.