„Das Gebäude wurde zum Teil durch Brand zerstört und ist zum Abbruch bestimmt.“ Er sah keinen Anlass mehr zu einer näheren Besichtigung zwecks neuer Schätzung des Zeitwerts und vermerkte bloss „Abgang“. Zu prüfen ist, ob die SGV bei dieser neusten Schätzung die nach dem Brand von 2005 übrig gebliebenen Gebäudeteile zu Recht als Abbruchobjekte qualifiziert hat. b) Die Einwohnergemeinde X. hat auf Gesuch von A. hin bereits am 29. August 2006 eine Abbruchbewilligung erteilt; diese war als Folge von Einsprachen mit gewissen Auflagen versehen, was die Beschwerdeführerin veranlasst haben soll, auf den Abbruch einstweilen zu verzichten.