In der abschliessenden Rubrik „Bemerkungen“ fügte der Architekt an, beim Objekt handle es sich um einen Abbruch. Unbestritten ist, dass die beiden Gebäudeteile bereits bei den Schätzungen vom 17. Januar 2006 und vom 27. November 2007 gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a GVG (Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.111) nicht mehr der Neuwertversicherung unterlagen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die beiden klar unter der Grenze von 50 % des Neuwertes liegenden Schätzungen akzeptiert. In seinem Schätzungsprotokoll vom 24. April 2008 merkte der Schätzungspräsident Folgendes an: „Das Gebäude wurde zum Teil durch Brand zerstört und ist zum Abbruch bestimmt.“