Die Gebäudereste seien „keine reinen Abbruchobjekte“. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die „Brandruinen“, die noch im Dezember 2007 einen Zeitwert von Fr. 338'625.00 aufwiesen, wenige Monate später überhaupt keinen Wert mehr haben sollen. 5.a) Die SGV weist darauf hin, dass A. bereits am 29. August 2006 eine Bewilligung für den Abbruch erhalten habe. Auch noch am 9. August 2007 habe A. als Eigentümerin auf dem Anmeldeformular der SGV zur obligatorischen Bauversicherung das Bauvorhaben mit „Abbruch für späteren Neubau“ umschrieben. In der abschliessenden Rubrik „Bemerkungen“ fügte der Architekt an, beim Objekt handle es sich um einen Abbruch.