Gegen die neuste am 6. Juni 2008 eröffnete Einschätzung vom 24. April 2008 erhebt A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die SGV vermerkt auf den beiden angefochtenen Verfügungen einzig, das durch den Brand beschädigte Gebäude sei zum Abbruch bestimmt, weshalb die Deckung erlösche. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Abbruch sei nun nicht mehr geplant. Vielmehr wolle sie auf der Grundlage der noch vorhandenen Gebäudereste einen Neubau erstellen; das entsprechende Baugesuchsverfahren sei aber sistiert worden, weil die Gemeinde über die beiden Grundstücke eine Planungszone gelegt habe. Die Gebäudereste seien „keine reinen Abbruchobjekte“.