bereits am 4. Dezember 2007 sei deshalb eine tiefere Einschätzung nötig geworden. Als die SGV davon Kenntnis erhalten habe, dass nach wie vor kein Bauvorhaben realisiert werde und die Überreste in den Wintermonaten 2007/2008 weiterhin der Witterung ausgesetzt geblieben seien, habe eine Besichtigung am 24. April 2008 ergeben, dass nur noch ein völliger Abbruch in Frage komme. Die Versicherung zum Abbruchwert komme nun einer Aufhebung der Versicherungsdeckung gleich. Die Berechnung sei rechtskonform erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bereits zwei Baugesuche eingereicht, die einen vollständigen Abbruch vorsehen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.