Sie seien mindestens in dem Umfang zu versichern, wie dies bei der Einschätzung 2007 der Fall gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass die Brandruinen nach dem Brand durch die Beschwerdeführerin unsachgemäss geschützt worden seien. Alle Schutzmassnahmen seien durch die SGV angeordnet und in Auftrag gegeben worden; gegebenenfalls trage die SGV selbst die Verantwortung. Die Differenz zwischen den Einschätzungen 2007 und 2008 sei kaum nachvollziehbar. Die SGV liess sich am 9. Juli 2008 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Überreste seien nicht ausreichend vor Verwitterung geschützt worden; bereits am 4. Dezember 2007 sei deshalb eine tiefere Einschätzung nötig geworden.