die von der Gemeinde bereits erteilte Abbruchbewilligung habe A. wegen Differenzen mit der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft nicht umsetzen können. Sie beabsichtige nun, auf der Grundlage der noch vorhandenen Gebäudereste einen Neubau zu erstellen. Das Baugesuch sei nicht behandelt worden; die Gemeinde habe über die Grundstücke eine Planungszone gelegt. Das Verfahren sei sistiert worden, das Baugesuch demnach immer noch hängig. Die Gebäude seien – insbesondere im jetzigen Zeitpunkt – keine reinen Abbruchobjekte, weil sie nicht zum Abbruch bestimmt seien. Sie seien mindestens in dem Umfang zu versichern, wie dies bei der Einschätzung 2007 der Fall gewesen sei.