Aus diesem Grund sei die Gebäudeversicherungsdeckung erloschen. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügungen sei der Zeitwert auf mindestens Fr. 235'000.00 (Nr. 1131) bzw. auf Fr. 103'625.00 (Nr. 2247) festzusetzen; eventuell sei die Sache zur Neufestlegung der Zeitwerte an die SGV zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, A. habe sich über das weitere Vorgehen noch nicht festlegen können; die von der Gemeinde bereits erteilte Abbruchbewilligung habe A. wegen Differenzen mit der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft nicht umsetzen können.