SOG 2008 Nr. 32 § 27 Abs. 1 lit. b GVG, § 15 Abs. 2 GVV. Wenn ein Gebäude durch einen Willensentschluss des Versicherten während der Dauer der Versicherung zum Abbruch bestimmt wurde und der Willensentschluss auch nach aussen geäussert worden ist, liegt ein Abbruchobjekt vor (E. 3 ff.). Der Schutz der Brandruinen vor Verwitterung ist den konkreten Umständen anzupassen und kann daher über die von der SGV angeordneten Sofortmassnahmen hinausgehen (E. 5.c). Sachverhalt: Am 21. Oktober 2005 brannten in X. die beiden Gebäude auf GB Nrn. 1131 und 2247. Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) schätzte den Schaden rechtskräftig mit Fr. 560'000.00 bzw. mit Fr. 1'270'000.00 ab.