{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-184_2008-10-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101848&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78fe1a579c4d7f7072e57e56162fa669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.184", "E. 3 ff."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einschätzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:51", "Checksum": "b633b668b826f1178a58602ed2b2c01b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)\nRegeste:\nEinschätzung\n\n\nc) Nicht mehr näher zu prüfen ist deshalb, ob und seit wann die Gebäudereste im Jahr 2008 nur noch Abbruchwert aufweisen. Dabei fällt auf, wie dies A. geltend macht, dass die Gebäude 2006 und auch noch 2007 nicht zum Abbruchwert, sondern zu einem bedeutend höheren Zeitwert geschätzt wurden. Rückblickend erweisen sich diese Schätzungen, zumindest jene von November 2007, als sehr grosszügig. Daraus kann A. nichts für sich ableiten; sie hat die massive Reduktion im Übrigen damals akzeptiert. Begründet hat die SGV damals die tiefere Bewertung damit, dass der Zustand der Gebäudereste sehr schlecht sei. Die SGV beruft sich erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde ausdrücklich darauf, dass A. zu wenig unternommen habe, um die Überreste besser zu schützen. Am Augenschein blieb unwidersprochen, dass die SGV selbst kurz nach dem Brand im Dezember 2005 die Überdachung des Gebäudes auf GB Nr. 2247 veranlasst hatte. Dies konnte A. indes nicht für eine längere, von der Gebäudeversicherung jedenfalls weder zu vertretende noch voraussehbare Dauer gänzlich davon entbinden, weitere Schutzvorkehren entweder selbst zu treffen oder solche mit der SGV abzusprechen. A. hatte aber offenkundig gar kein Interesse daran, weil sie ja längst den Abbruch plante. Dazu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, weil das Gebäude – wie der ausführlichen Dokumentation des Brandermittlungsdienstes der Kantonspolizei zu entnehmen ist – schon 2005 massive Löschwasserschäden erlitten hatte; eine über die Jahre hinweg eintretende massive Beeinträchtigung der Bausubstanz war somit voraussehbar. Selbst wenn man A. zubilligen wollte, dass es möglich wäre, nach den im neusten Baugesuch eingereichten Plänen die Mauerreste für den Wiederaufbau teilweise zu belassen, führte dies zu keinem andern Ergebnis: Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Experten am Augenschein wäre es unter ökonomischen Aspekten nicht sinnvoll bzw. nicht vertretbar, anstelle eines Abbruchs mit anschliessendem Neuaufbau die Gebäudehülle für einen Wiederaufbau zu belassen. Auslöser für ein solches fragwürdiges Projekt ist einzig das Bestreben, das bisherige Gebäudevolumen zu erhalten. Darüber hinaus steht es nicht nur zur wiederholt öffentlich bekundeten Absicht des Abbruchs, sondern auch zur reichlich spät und auch verspätet vorgebrachten Behauptung, der Brand habe einen Totalschaden verursacht, im Widerspruch; d.h. A. verlangt einerseits die Vergütung eines behaupteten Totalschadens, anderseits sollen bestimmte Gebäudeteile für den Wiederaufbau verwendet werden können. Massgebend ist die objektive Wiederverwendbarkeit, die zumindest heute nicht mehr gegeben ist.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2008 (VWBES.2008.184)"}