{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-184_2008-10-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101848&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78fe1a579c4d7f7072e57e56162fa669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.184", "E. 3 ff."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einschätzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:51", "Checksum": "b633b668b826f1178a58602ed2b2c01b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)\nRegeste:\nEinschätzung\n\n\nUnbestritten ist, dass die beiden Gebäudeteile bereits bei den Schätzungen vom 17. Januar 2006 und vom 27. November 2007 gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a GVG (Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.111) nicht mehr der Neuwertversicherung unterlagen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die beiden klar unter der Grenze von 50 % des Neuwertes liegenden Schätzungen akzeptiert. In seinem Schätzungsprotokoll vom 24. April 2008 merkte der Schätzungspräsident Folgendes an: „Das Gebäude wurde zum Teil durch Brand zerstört und ist zum Abbruch bestimmt.“ Er sah keinen Anlass mehr zu einer näheren Besichtigung zwecks neuer Schätzung des Zeitwerts und vermerkte bloss „Abgang“. Zu prüfen ist, ob die SGV bei dieser neusten Schätzung die nach dem Brand von 2005 übrig gebliebenen Gebäudeteile zu Recht als Abbruchobjekte qualifiziert hat.\nb) Die Einwohnergemeinde X. hat auf Gesuch von A. hin bereits am 29. August 2006 eine Abbruchbewilligung erteilt; diese war als Folge von Einsprachen mit gewissen Auflagen versehen, was die Beschwerdeführerin veranlasst haben soll, auf den Abbruch einstweilen zu verzichten. Die Gültigkeitsdauer der Abbruchbewilligung lief daher unbenützt ab. Warum bei der Schätzung vom November 2007 trotzdem noch die vorne erwähnten Zeitwerte festgelegt wurden, ist nicht erklärbar; der Schätzer wies einzig auf den schlechten Zustand hin.\nAber auch noch im Jahre 2008 hat B. als Geschäftsführer der Firma Z. GmbH und als Vertreter seiner Ehefrau und Beschwerdeführerin wiederholt in Korrespondenzen mit der SGV darauf hingewiesen, dass die „Gebäude zum Teil durch Brand zerstört und zum Abbruch bestimmt“ seien. Daraus schliesst er selber wörtlich: „Aus diesem Grund ist die Gebäudeversicherungsdeckung erloschen.“ In dem Schreiben verweist er auch auf einen am 26. Juli 2007 abgeschlossenen Werkvertrag für die Abbrucharbeiten. Das „Gefühl, eine gewisse Bausubstanz könne doch noch in ein Neubaukonzept integriert werden, um den Schaden zu minimieren“, sei fälschlicherweise entstanden. Die Begründung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht im klaren Widerspruch zu dieser Darstellung, die B. in einem weiteren Schreiben an die SGV nochmals bekräftigt hat. Zwar vertritt er diesen Standpunkt in anderem Zusammenhang: Er verlangt von der Gebäudeversicherung die Nachbezahlung einer weiteren Schadensvergütung, weil seinerzeit nicht bloss ein Teilschaden, sondern ein Totalschaden entstanden sei. Die Vergütung des 2005 entstandenen Schadens ist indes längst abgewickelt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Es geht aber nicht an, eine Schätzung zum Abbruchwert im Widerspruch zur eigenen Argumentation und zum vorangegangenen eigenen Verhalten (der wiederholten Eingabe an die Baubehörde mit der Absicht, die Gebäudereste vollständig abzubrechen) bei der Rechtsmittelinstanz als falsch anzufechten. Dasselbe gilt für die Baueingabe von Januar 2007. Wenn ein Gebäude durch einen Willensentschluss des Versicherten während der Dauer der Versicherung zum Abbruch bestimmt wurde und der Willensentschluss auch nach aussen geäussert worden ist, liegt ein Abbruchobjekt vor (SGGVP 1973, N 53). A. hat darüber hinaus auch schon die für einen Abbruch notwendigen Schritte eingeleitet. Dies und nichts anderes hat die SGV in ihrer Begründung der angefochtenen Verfügung angeführt. Dass ein Neubau nach dem Abriss wegen kommunalen bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen nicht mehr in der Grösse des vom Brand betroffenen Gebäudes möglich ist, hat nicht die SGV zu vertreten.\nEs ist daher – nachdem A. wiederholt ihre Absicht des vollständigen Abbruchs bekundet hat – grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die SGV gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b GVG neu den Abbruchwert als Zeitwert herangezogen hat. Als Abbruchwert, der nach § 44 GVG bei der Ermittlung allfälliger Schäden Grundlage für deren Bemessung bildet, gilt nach § 15 Abs. 2 GVV (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.112) der Wert der wiederverwendbaren Gebäudeteile abzüglich die Abbruchkosten (inkl. Entsorgungskosten) als Zeitwert. Dass die Abbruchkosten den Wert der von A. selbst als unbrauchbar bezeichneten Gebäudeüberreste übersteigen, ist offenkundig. Zu Recht hat die SGV somit den Zeitwert mit Null bemessen."}