{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-184_2008-10-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101848&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78fe1a579c4d7f7072e57e56162fa669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.184", "E. 3 ff."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einschätzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:51", "Checksum": "b633b668b826f1178a58602ed2b2c01b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 10.10.2008 VWBES.2008.184 (E. 3 ff.)\nRegeste:\nEinschätzung\n\nSOG 2008 Nr. 32\n§ 27 Abs. 1 lit. b GVG, § 15 Abs. 2 GVV. Wenn ein Gebäude durch einen Willensentschluss des Versicherten während der Dauer der Versicherung zum Abbruch bestimmt wurde und der Willensentschluss auch nach aussen geäussert worden ist, liegt ein Abbruchobjekt vor (E. 3 ff.). Der Schutz der Brandruinen vor Verwitterung ist den konkreten Umständen anzupassen und kann daher über die von der SGV angeordneten Sofortmassnahmen hinausgehen (E. 5.c).\nSachverhalt:\nAm 21. Oktober 2005 brannten in X. die beiden Gebäude auf GB Nrn. 1131 und 2247. Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) schätzte den Schaden rechtskräftig mit Fr. 560'000.00 bzw. mit Fr. 1'270'000.00 ab. In den Jahren 2006 und 2007 wurden die Gebäude zum Zeitwert neu eingeschätzt.\nAm 24. April 2008 nahm die SGV eine neue Schätzung vor. Im Protokoll wurde vermerkt: „Das Gebäude wurde zum Teil durch Brand zerstört und ist zum Abbruch bestimmt.“ Mit dem neuen Versicherungsnachweis verfügte die SGV am 6. Juni 2008 für beide Gebäude, der Zeitwert betrage 0 Franken. Zur Begründung führte die SGV aus, das durch den Brand zum Teil zerstörte Gebäude sei zum Abbruch bestimmt. Aus diesem Grund sei die Gebäudeversicherungsdeckung erloschen.\nGegen diese beiden Verfügungen erhob A. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügungen sei der Zeitwert auf mindestens\nFr. 235'000.00 (Nr. 1131) bzw. auf Fr. 103'625.00 (Nr. 2247) festzusetzen; eventuell sei die Sache zur Neufestlegung der Zeitwerte an die SGV zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, A. habe sich über das weitere Vorgehen noch nicht festlegen können; die von der Gemeinde bereits erteilte Abbruchbewilligung habe A. wegen Differenzen mit der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft nicht umsetzen können. Sie beabsichtige nun, auf der Grundlage der noch vorhandenen Gebäudereste einen Neubau zu erstellen. Das Baugesuch sei nicht behandelt worden; die Gemeinde habe über die Grundstücke eine Planungszone gelegt. Das Verfahren sei sistiert worden, das Baugesuch demnach immer noch hängig. Die Gebäude seien – insbesondere im jetzigen Zeitpunkt – keine reinen Abbruchobjekte, weil sie nicht zum Abbruch bestimmt seien. Sie seien mindestens in dem Umfang zu versichern, wie dies bei der Einschätzung 2007 der Fall gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass die Brandruinen nach dem Brand durch die Beschwerdeführerin unsachgemäss geschützt worden seien. Alle Schutzmassnahmen seien durch die SGV angeordnet und in Auftrag gegeben worden; gegebenenfalls trage die SGV selbst die Verantwortung. Die Differenz zwischen den Einschätzungen 2007 und 2008 sei kaum nachvollziehbar.\nDie SGV liess sich am 9. Juli 2008 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Überreste seien nicht ausreichend vor Verwitterung geschützt worden; bereits am 4. Dezember 2007 sei deshalb eine tiefere Einschätzung nötig geworden. Als die SGV davon Kenntnis erhalten habe, dass nach wie vor kein Bauvorhaben realisiert werde und die Überreste in den Wintermonaten 2007/2008 weiterhin der Witterung ausgesetzt geblieben seien, habe eine Besichtigung am 24. April 2008 ergeben, dass nur noch ein völliger Abbruch in Frage komme. Die Versicherung zum Abbruchwert komme nun einer Aufhebung der Versicherungsdeckung gleich. Die Berechnung sei rechtskonform erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bereits zwei Baugesuche eingereicht, die einen vollständigen Abbruch vorsehen.\nDas Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3. Die SGV hat die Gebäulichkeiten auf den zwei Grundstücken in den Jahren 1997 und 2004 auf Fr. 2'055'500.00 geschätzt. Nach dem Brandfall vom 21. Oktober 2005 eröffnete die SGV am 13. Dezember 2005 die Abschätzung des Brandschadens mit Fr. 1'270'000.00 für GB Nr. 2247 und Fr. 560'000.00 für GB Nr. 1131. Danach hat die SGV folgende weitere Schätzungen vorgenommen:\n|\nDatum |\nGB Nr. 2247 |\nGB Nr. 1131 |\n|\n17.01.2006 |\nFr. 198'800.00 |\nFr. 451'200.00 |\n|\n27.11.2007 |\nFr. 103'625.00 |\nFr. 235'000.00 |\n|\n24.04.2008 |\nFr. 0 (Abbruchwert) |\nFr. 0 (Abbruchwert) |\nDie beiden Einschätzungen in den Jahren 2006 und 2007 hat die Beschwerdeführerin rechtskräftig werden lassen. Bei der Eröffnung der Einschätzungsergebnisse wies die SGV darauf hin, dass die Gebäude ihres schlechten Zustands wegen zum Zeitwert eingeschätzt worden seien. Gegen die neuste am 6. Juni 2008 eröffnete Einschätzung vom 24. April 2008 erhebt A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die SGV vermerkt auf den beiden angefochtenen Verfügungen einzig, das durch den Brand beschädigte Gebäude sei zum Abbruch bestimmt, weshalb die Deckung erlösche.\n4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Abbruch sei nun nicht mehr geplant. Vielmehr wolle sie auf der Grundlage der noch vorhandenen Gebäudereste einen Neubau erstellen; das entsprechende Baugesuchsverfahren sei aber sistiert worden, weil die Gemeinde über die beiden Grundstücke eine Planungszone gelegt habe. Die Gebäudereste seien „keine reinen Abbruchobjekte“. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die „Brandruinen“, die noch im Dezember 2007 einen Zeitwert von Fr. 338'625.00 aufwiesen, wenige Monate später überhaupt keinen Wert mehr haben sollen.\n5.a) Die SGV weist darauf hin, dass A. bereits am 29. August 2006 eine Bewilligung für den Abbruch erhalten habe. Auch noch am 9. August 2007 habe A. als Eigentümerin auf dem Anmeldeformular der SGV zur obligatorischen Bauversicherung das Bauvorhaben mit „Abbruch für späteren Neubau“ umschrieben. In der abschliessenden Rubrik „Bemerkungen“ fügte der Architekt an, beim Objekt handle es sich um einen Abbruch."}