2.3 der Baubewilligung werden die Massnahmen zum Lärmschutz gemäss Gutachten und die vorgeschlagenen Massnahmen gemäss der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 des Amtes für Umwelt in die Bewilligung integriert. Die mit dem Baugesuch eingereichten Betriebs-, Verkehrs- und Sicherheitskonzepte bilden einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Gemäss § 61 KBV müssen Bauten und bauliche Anlagen nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt, abgeändert und unterhalten werden, dass sie möglichst wenig Lärm, Abgase, Rauch, Staub, üble Gerüche, Erschütterungen, Strahlungen oder andere Immissionen erzeugen; diese müssen für die Nachbarschaft zumutbar sein.