Dem Betreiber der Anlage muss durch die Bauherrschaft zwingend auferlegt werden, dass alle zur Vermeidung unzumutbarer Immissionen gegenüber der Nachbarschaft notwendigen Massnahmen getroffen werden (insbesondere, dass Patrouillen zur Verkehrsregelung und Reinigungsequipen zum Einsatz kommen). Die Überwachung der erforderlichen Immissionsschutz-Massnahmen ist Sache der Polizei und der Baubehörde. Die Beurteilung der Lärmimmissionen ist im Lärmgutachten festgehalten. Gemäss Ziffer 2.3 der Baubewilligung werden die Massnahmen zum Lärmschutz gemäss Gutachten und die vorgeschlagenen Massnahmen gemäss der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 des Amtes für Umwelt in die Bewilligung integriert.