Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen (BGE 126 II 366). c) Die Baubewilligung stellt auf das Lärmgutachten betreffend die Schallquellen im Kulturbau und die externen Schallquellen (Aussenlärm) ab. Die internen Schallquellen wurden als unbedenklich beurteilt.