Dazu gehören nicht nur die eigentlichen Konzerte, sondern auch der von den Besuchern verursachte Lärm vor, während und nach den Konzerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes in erster Linie auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten, zugeschnitten sind. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, die den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehört auch der Aussenlärm im Zusammenhang mit Veranstaltungen.