Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage die Planungswerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird. Dies schliesst spätere Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer emissionsmindernder Massnahmen bei einer festgestellten Überschreitung der Immissionswerte nicht aus (BGE 1A.58/2002 vom 2. September 2002). b) Gemäss dem Entscheid „Kulturfloss“ des Bundesgerichts (URP 2005, S. 49 f.) ist der gesamte der Anlage zuzurechnende Lärm zu beurteilen. Dazu gehören nicht nur die eigentlichen Konzerte, sondern auch der von den Besuchern verursachte Lärm vor, während und nach den Konzerten.