Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01), die Abklärungen über die Einwirkungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben (BGE 1A.405/1996 vom 9. September 1997). Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage die Planungswerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird.