Die Baupolizei schreitet dann ein, wenn ein Grundeigentümer die Baubewilligung nicht einhält, sich zum Beispiel nicht an die in der Baubewilligung verfügten Öffnungszeiten hält. Im Baupolizeiverfahren kann nicht mehr als die Einhaltung der Baubewilligung verlangt werden. Zwar sind die zu erwartenden Immissionen schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt worden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art.