Gemäss Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Auf die Rüge, die Stadt als Trägerin des Polizeimonopols kontrolliere die Auswirkungen des Betriebs der Kulturfabrik nur ungenügend, hätte man eintreten sollen. Die Baupolizei schreitet dann ein, wenn ein Grundeigentümer die Baubewilligung nicht einhält, sich zum Beispiel nicht an die in der Baubewilligung verfügten Öffnungszeiten hält.