Der Lärm sei nicht voraussehbar gewesen. Es wird also geltend gemacht, die erteilte Baubewilligung sei zwar rechtens gewesen, müsse aber heute infolge veränderter Verhältnisse angepasst werden. Der Betrieb sei zu schliessen oder die Betriebszeiten seien einzuschränken. b) Die Baukommission hat die Immissionsbeschwerde gemäss § 61 KBV behandelt. Nicht eingetreten wurde auf den Vorwurf, die Stadt sei für diese Immissionen verantwortlich, da zu wenig Kontrollen durchgeführt würden. Die Beschwerde beim BJD enthielt den Antrag, der Beschluss der Baukommission vom 12. Juni 2007 sei aufzuheben, mit folgender Begründung: