K. und P. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die tatsächliche Situation habe sich verändert. Es seien Lärmmessungen vorzunehmen, denn die Lärmgrenzwerte seien überschritten. Neu sei, dass bei Grossanlässen Gelenkbusse die Kulturfabrik bedienten. Der Lärm sei nicht voraussehbar gewesen. Der Betrieb sei zu schliessen, zumindest seien die Betriebszeiten einzuschränken. Nach den Anlässen würden sich lärmende Besucher mit mitgebrachtem Alkohol in der Umgebung der Kulturfabrik aufhalten. Verlangt werde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, dazu gehöre auch die Zonenkonformität. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut: