Die Baukommission behandelte die Beschwerde am 12. Juni 2007. Auf die Immissionsbeschwerde gemäss § 61 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) trat sie ein. Nicht eingetreten wurde auf die geltend gemachte zivilrechtliche Überschreitung des Nachbarrechts gemäss Art. 684 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210). Ebenfalls nicht eingetreten wurde auf den Vorwurf, die Stadt sei für diese Immissionen verantwortlich, da zuwenig Kontrollen durchgeführt würden. Am 26. Juni 2007 erhob der Anwalt der Beschwerdeführer beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Auf diese trat das BJD nicht ein. K. und P. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.