Die Einsprachepunkte betreffend die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung vor, während und nach den Anlässen wurden gutgeheissen: Der Bauherrschaft und den Betreibern wurde zur Auflage gemacht, betreffend den Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe und Ordnung während und nach den Anlässen die gemäss Verkehrs- und Sicherheitskonzept erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Überwachung der erforderlichen Immissionsschutz-Massnahmen sei Sache der Polizei und der Baubehörde. Die Beurteilung der Lärmimmissionen sei im Lärmgutachten des Ingenieurbüros festgehalten. Die Halle dürfe höchstens während 10 Monaten pro Kalenderjahr dem Publikum bzw. den Kunden offen stehen.