SOG 2008 Nr. 23 § 61 KBV. Es ist Sache der Bewilligungsbehörde, die Einhaltung der Baubewilligung zu überwachen und zu überprüfen, ob die Lärmprognosen, welche der Baubewilligung zugrunde lagen, eingetroffen sind. Sachverhalt: Die Baukommission der Stadt Solothurn bewilligte am 6. Juli 2004 das Baugesuch der Stiftung zur Förderung der Jugendkultur im Kanton Solothurn betreffend Neubau einer Kulturhalle unter Auflagen und Bedingungen. Alle Einsprachen gegen das Bauvorhaben waren abgewiesen worden. Die Einsprachepunkte betreffend die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung vor, während und nach den Anlässen wurden gutgeheissen: