{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-173_2008-10-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102257&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0a0ce1a4139822237098bc51e8d3129e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:03", "Checksum": "de46a6deb17b3f387dee52e6e06d2f3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173\nRegeste:\nImmissionen\n\n\n5. Im Baubewilligungsverfahren wurden die Einsprachepunkte betreffend die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung vor, während und nach den Anlässen in der Kulturhalle gutgeheissen: Der Bauherrschaft und den Betreibern wurde zur Auflage gemacht, betreffend den Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe und Ordnung während und nach den Anlässen die gemäss Verkehrs- und Sicherheitskonzept erforderlichen Massnahmen zu treffen. Um Ruhe und Ordnung zu gewährleisten, ist nach dem Einsatzdossier vom 22. Juni 2004 der Sicherheitsfirma vorzugehen. Dem Betreiber der Anlage muss durch die Bauherrschaft zwingend auferlegt werden, dass alle zur Vermeidung unzumutbarer Immissionen gegenüber der Nachbarschaft notwendigen Massnahmen getroffen werden (insbesondere, dass Patrouillen zur Verkehrsregelung und Reinigungsequipen zum Einsatz kommen). Die Überwachung der erforderlichen Immissionsschutz-Massnahmen ist Sache der Polizei und der Baubehörde. Die Beurteilung der Lärmimmissionen ist im Lärmgutachten festgehalten. Gemäss Ziffer 2.3 der Baubewilligung werden die Massnahmen zum Lärmschutz gemäss Gutachten und die vorgeschlagenen Massnahmen gemäss der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 des Amtes für Umwelt in die Bewilligung integriert. Die mit dem Baugesuch eingereichten Betriebs-, Verkehrs- und Sicherheitskonzepte bilden einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.\nGemäss § 61 KBV müssen Bauten und bauliche Anlagen nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt, abgeändert und unterhalten werden, dass sie möglichst wenig Lärm, Abgase, Rauch, Staub, üble Gerüche, Erschütterungen, Strahlungen oder andere Immissionen erzeugen; diese müssen für die Nachbarschaft zumutbar sein. Es ist Sache der Bewilligungsbehörde, die Einhaltung der Baubewilligung zu überwachen und zu überprüfen, ob die Lärmprognosen, welche der Baubewilligung zugrunde lagen, eingetroffen sind.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2008 (VWBES.2008.173)"}