{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-173_2008-10-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102257&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0a0ce1a4139822237098bc51e8d3129e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:03", "Checksum": "de46a6deb17b3f387dee52e6e06d2f3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173\nRegeste:\nImmissionen\n\n\nb) Die Baukommission hat die Immissionsbeschwerde gemäss § 61 KBV behandelt. Nicht eingetreten wurde auf den Vorwurf, die Stadt sei für diese Immissionen verantwortlich, da zu wenig Kontrollen durchgeführt würden. Die Beschwerde beim BJD enthielt den Antrag, der Beschluss der Baukommission vom 12. Juni 2007 sei aufzuheben, mit folgender Begründung: Die Baukommission sei auf die Beschwerde, soweit es um die Verantwortung der Stadt als Baurechtsgeberin für die Immissionen ausserhalb der Kulturfabrik gehe, nicht eingetreten. Der Entscheid werde in diesem Punkt angefochten. Die Stadt sei für die Einhaltung der Auflagen in der Baubewilligung verantwortlich. Die Überwachung der Immissionsschutz-Massnahmen sei Sache der Polizei und der Baubehörde. Der Veranstalter sei auch für das Verhalten der Besucher ausserhalb der Anlage verantwortlich. In Ziffer 4 der Baubewilligung sei der Bauherrschaft und den Betreibern zur Auflage gemacht worden, Massnahmen gegen den Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe und Ordnung während und nach den Anlässen gemäss Verkehrs- und Sicherheitskonzept erforderlichen Massnahmen zu treffen.\n4.a) Auf diese Forderung der Beschwerdeführer hätten die Vorinstanzen eintreten müssen. Gemäss Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Auf die Rüge, die Stadt als Trägerin des Polizeimonopols kontrolliere die Auswirkungen des Betriebs der Kulturfabrik nur ungenügend, hätte man eintreten sollen. Die Baupolizei schreitet dann ein, wenn ein Grundeigentümer die Baubewilligung nicht einhält, sich zum Beispiel nicht an die in der Baubewilligung verfügten Öffnungszeiten hält. Im Baupolizeiverfahren kann nicht mehr als die Einhaltung der Baubewilligung verlangt werden. Zwar sind die zu erwartenden Immissionen schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt worden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01), die Abklärungen über die Einwirkungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben (BGE 1A.405/1996 vom 9. September 1997). Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage die Planungswerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird. Dies schliesst spätere Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer emissionsmindernder Massnahmen bei einer festgestellten Überschreitung der Immissionswerte nicht aus (BGE 1A.58/2002 vom 2. September 2002).\nb) Gemäss dem Entscheid „Kulturfloss“ des Bundesgerichts (URP 2005, S. 49 f.) ist der gesamte der Anlage zuzurechnende Lärm zu beurteilen. Dazu gehören nicht nur die eigentlichen Konzerte, sondern auch der von den Besuchern verursachte Lärm vor, während und nach den Konzerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes in erster Linie auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten, zugeschnitten sind. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, die den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehört auch der Aussenlärm im Zusammenhang mit Veranstaltungen. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen (BGE 126 II 366).\nc) Die Baubewilligung stellt auf das Lärmgutachten betreffend die Schallquellen im Kulturbau und die externen Schallquellen (Aussenlärm) ab. Die internen Schallquellen wurden als unbedenklich beurteilt. Dies gilt auch für den Lärm des Mehrverkehrs und für den Parklärm. Als kritisch wurde der Lärm des Kundenverkehrs eingestuft. Der Kundenverkehr wurde nach den Richtlinien des Cercle Bruit beurteilt. Diese Richtlinien schreiben für Störungen, die durch Kunden verursacht werden (Reden, Rufen vor dem Lokal etc.) Grenzwerte vor. Unter der Annahme, dass nachts im Durchschnitt mit 5 Personen zu rechnen ist, die vor dem Lokal laut sprechen, seien die Grenzwerte überschritten. Um die Anforderungen des Cercle Bruit zu erfüllen, müssen deshalb Massnahmen ergriffen werden. Es sei durch organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass nach 19.00 Uhr draussen kein übermässiger Lärm herrsche."}