{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-173_2008-10-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102257&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0a0ce1a4139822237098bc51e8d3129e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:03", "Checksum": "de46a6deb17b3f387dee52e6e06d2f3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2008 VWBES.2008.173\nRegeste:\nImmissionen\n\nSOG 2008 Nr. 23\n§ 61 KBV. Es ist Sache der Bewilligungsbehörde, die Einhaltung der Baubewilligung zu überwachen und zu überprüfen, ob die Lärmprognosen, welche der Baubewilligung zugrunde lagen, eingetroffen sind.\nSachverhalt:\nDie Baukommission der Stadt Solothurn bewilligte am 6. Juli 2004 das Baugesuch der Stiftung zur Förderung der Jugendkultur im Kanton Solothurn betreffend Neubau einer Kulturhalle unter Auflagen und Bedingungen. Alle Einsprachen gegen das Bauvorhaben waren abgewiesen worden. Die Einsprachepunkte betreffend die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung vor, während und nach den Anlässen wurden gutgeheissen: Der Bauherrschaft und den Betreibern wurde zur Auflage gemacht, betreffend den Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe und Ordnung während und nach den Anlässen die gemäss Verkehrs- und Sicherheitskonzept erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Überwachung der erforderlichen Immissionsschutz-Massnahmen sei Sache der Polizei und der Baubehörde. Die Beurteilung der Lärmimmissionen sei im Lärmgutachten des Ingenieurbüros festgehalten. Die Halle dürfe höchstens während 10 Monaten pro Kalenderjahr dem Publikum bzw. den Kunden offen stehen. Die maximale Anzahl der Besucher wurde auf 1000 Personen (pro Anlass) beschränkt. In einem Kalenderjahr seien höchstens 40 Grossanlässe mit mehr als 600 Besuchern zulässig. Es waren Öffnungszeiten für die Konzerthalle und den Treffpunkt mit weiteren Aktivitäten Freitag von 22.00 Uhr bis Samstag 03.00 Uhr und von Samstag 22.00 Uhr bis Sonntag 03.00 Uhr geplant. Die mit dem Baugesuch eingereichten Betriebs-, Verkehrs- und Sicherheitskonzepte bildeten integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Bezüglich der vorzusehenden Massnahmen zum Lärmschutz seien das Gutachten des Ingenieurbüros und die vorgeschlagenen Massnahmen gemäss der Stellungnahme des Amtes für Umwelt integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung. Nach Vollendung der Kulturhalle nahm der Betreiber Mitte 2005 den Betrieb auf.\nAm 27. September 2006 beschwerte sich u.a. die P. als Eigentümerin der benachbarten Überbauung bei der Stadt Solothurn über die durch die Kulturfabrik verursachten Immissionen. Die Baukommission behandelte die Beschwerde am 12. Juni 2007. Auf die Immissionsbeschwerde gemäss § 61 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) trat sie ein. Nicht eingetreten wurde auf die geltend gemachte zivilrechtliche Überschreitung des Nachbarrechts gemäss Art. 684 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210). Ebenfalls nicht eingetreten wurde auf den Vorwurf, die Stadt sei für diese Immissionen verantwortlich, da zuwenig Kontrollen durchgeführt würden.\nAm 26. Juni 2007 erhob der Anwalt der Beschwerdeführer beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Auf diese trat das BJD nicht ein.\nK. und P. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die tatsächliche Situation habe sich verändert. Es seien Lärmmessungen vorzunehmen, denn die Lärmgrenzwerte seien überschritten. Neu sei, dass bei Grossanlässen Gelenkbusse die Kulturfabrik bedienten. Der Lärm sei nicht voraussehbar gewesen. Der Betrieb sei zu schliessen, zumindest seien die Betriebszeiten einzuschränken. Nach den Anlässen würden sich lärmende Besucher mit mitgebrachtem Alkohol in der Umgebung der Kulturfabrik aufhalten. Verlangt werde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, dazu gehöre auch die Zonenkonformität.\nDas Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut: Der Entscheid vom 2. Juni 2008 des Bau- und Justizdepartements sowie der Entscheid vom 12. Juni 2007 der Baukommission der Stadt Solothurn wurden aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Stadt Solothurn zurückgewiesen.\nAus den Erwägungen:\n3.a) Vor Verwaltungsgericht wird beantragt, die Verfügung des BJD sei aufzuheben. Die Immissionsbeschwerde sei gutzuheissen und die Baubewilligung sei zu widerrufen, evtl. seien die Betriebszeiten und die Anzahl Anlässe angemessen zu reduzieren. Man habe von Anfang an die Immissionen ausserhalb der Gebäulichkeiten gerügt. Gemäss Ziff. 4 der Baubewilligung vom 6. Juli 2004 müsse der Betreiber die notwendigen Massnahmen treffen und die Stadt sei für diese Auflage verantwortlich. Die Stadt habe die Frage, ob die Belastungsgrenzwerte überschritten würden, nicht geklärt und alle Beweisanträge seien abgewiesen worden. In der Baubewilligung werde davon ausgegangen, es würden nachts 5 Personen vor dem Lokal laut sprechen. Diese Annahme entspreche nicht der Realität. Die Beschwerdeführer verlangen die Einhaltung des rechtmässigen Zustandes. Der Lärm sei nicht voraussehbar gewesen. Es wird also geltend gemacht, die erteilte Baubewilligung sei zwar rechtens gewesen, müsse aber heute infolge veränderter Verhältnisse angepasst werden. Der Betrieb sei zu schliessen oder die Betriebszeiten seien einzuschränken."}