Die SGV forderte den Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Sturmereignis auf, die genaue Ursache abzuklären und Offerten einzuholen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung vorderhand keine Folge. Da bereits ein Ausschlussgrund erkannt wurde, ist an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen, ob eine leistungsausschliessende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2008 (VWBES.2008.138)