Dass das Dach durch Fachleute erstellt wurde und fast 20 Jahre Bestand gehabt hat, ändert an dieser Tatsache nichts. Dies mag angesichts der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers unbefriedigend sein, doch sieht das Gesetz ausdrücklich einen Ausschlussgrund für fehlerhafte Ausführung vor. Zu bemerken bleibt, dass nicht die SGV die Bauabnahme durchführt, sondern die jeweilige kommunale Baubehörde. e) Dazu kommt Folgendes: Nach § 34 Abs. 2 GVG hat der Versicherungsnehmer zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren. Die SGV forderte den Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Sturmereignis auf, die genaue Ursache abzuklären und Offerten einzuholen.