Durch eine fachmännische Verankerung wäre die Anhebung der Dachfläche unterblieben. Am Augenschein hat der Experte die Aussagen im Gutachten bestätigt. Das Dach ist gegen unten mit der Balkenlage nicht verankert, weshalb eine mangelhafte Konstruktion vorliegt. In einem solchen Fall hat nicht die SGV für den Schaden aufzukommen, da Schäden, die auf fehlerhafte Ausführung des Bauwerks zurückzuführen sind, nach § 14 Abs. 1 lit. a GVG nicht ersatzpflichtig sind. Ein Ausschlussgrund liegt somit vor. Dass das Dach durch Fachleute erstellt wurde und fast 20 Jahre Bestand gehabt hat, ändert an dieser Tatsache nichts.