Diese zufällige Verankerung könne jedoch nicht im Sinne einer statischen Verankerung betrachtet werden. Für eine solche seien genügend Verankerungen vorzusehen, um einem weiteren Abheben vorzubeugen. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, das Gebäude sei 1988/89 durch Fachleute erstellt worden. Das Haus sei durch die SGV abgenommen worden, ohne Vorbehalte. Wäre wirklich ein solch eminenter Baumangel vorhanden, hätte das Dach wohl kaum fast 20 Jahre auf dem Haus Bestand gehabt. Das Gutachten macht deutlich, dass die Dachfläche über der Wohnung gegen Windsog nicht verankert ist. Durch eine fachmännische Verankerung wäre die Anhebung der Dachfläche unterblieben.