Sie führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei der Besichtigung des Sturmschadens als auch bei der Durchsicht der Anfang 2008 eingegangenen Offerten sei ersichtlich gewesen, dass höchstens die Risse an der Fassade unter die Versicherungsleistungspflicht der SGV fallen könnten. Diese Risse hätten sich beim zweiten Schadenereignis massiv vergrössern können, da sie nach dem ersten Ereignis nicht behoben worden seien. Zudem hätte der Schaden an Dach und Cheminée bei rechtzeitiger Ursachenabklärung gemäss Weisung der SGV nach dem ersten Schadenereignis vermutlich vermieden werden können.