Schäden, die auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. b) Die SGV bestreitet in ihrer Verfügung das Vorliegen eines Elementarschadens. Der Schaden sei wegen fehlerhafter Ausführung entstanden. Sie führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei der Besichtigung des Sturmschadens als auch bei der Durchsicht der Anfang 2008 eingegangenen Offerten sei ersichtlich gewesen, dass höchstens die Risse an der Fassade unter die Versicherungsleistungspflicht der SGV fallen könnten.